Prophylaktische Brust-OP bei BRCA - Beihilfe muss Kosten übernehmen

19. März 2016

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt ein Urteil gesprochen, dass für beihilfeberechtigte Frauen, die eine hohe genetische Vorbelastung für eine Brustkrebserkrankung haben, von großer Bedeutung ist.  Die Kasseler Richter gaben einer Beamtin Recht, die Trägerin des BRCA 2 Gens ist und eine vorbeugende Brustentfernung mit anschließender Brustrekonstruktion durchführen lassen wollte. Im Urteil vom 10. März 2016 verpflichtete das Gericht die Beihilfestelle, die Behandlungskosten in Höhe von 13.000 € zu übernehmen.

Das Land Hessen, so heißt es im Urteil, müsse die Beamtin auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nämlich vor unzumutbaren finanziellen Belastungen schützen.  Zudem seien Früherkennungsmaßnahmen bei Krebserkrankungen gemäß Beihilfeverordnung grundsätzlich beihilfefähig. Eine prophylaktische Entfernung der Brust ist daher nach Auffassung des Gerichts bei der Schwere und dem oft tödlichen Verlauf der Brustkrebserkrankung diesen Früherkennungsmaßnahmen zuzurechnen, insbesondere auch deshalb, weil die Ärzte der Klägerin auf Grund der genetischen Disposition zu dem Eingriff geraten hatten.

Die Beihilfestelle hatte zuvor die Übernahme der Behandlungskosten mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der prophylaktischen Brustentfernung nicht um eine Früherkennungsmaßnahme handle. Die Frau, in deren Familie gehäuft Brustkrebserkrankungen aufgetreten waren, hatte sich im Jahr 2011 genetisch testen lassen. Das Testergebnis identifizierte die Frau als Trägerin des BRCA-2-Gens, dass  mit mehr als 80 prozentiger Wahrscheinlichkeit eine Brustkrebserkrankung auslöst. Die behandelnden Ärzte hatten der Beamtin anschließend als Hochrisikopatientin zu einer vorbeugenden Amputation beider Brüste mit anschließendem Wiederaufaufbau geraten.

Da die Beihilfestelle die Kostenübernahme verweigerte, klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt und bekam bereits dort Recht. Auch die dortigen Richter waren der Auffassung, dass das Land Hessen seinen Anteil an den Behandlungskosten zu tragen habe. Die neuerliche Bestätigung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt dieses Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Kassler Richter aber die Revision beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu. (akk)

 Quelle: Hessischer VGH, Urteil v. 10.03.2016, 1 A 1261/15)