Grünes Rezept - Krankenkassen erstatten rezeptfreie Medikamente

31. Oktober 2015

Seit dem 1. Juli 2015 ist eine für Patienten wichtige Regelung beim grünen Rezept in Kraft: Auf dem Rezept, das bis dato als  sogenanntes Empfehlungsrezept kaum eine Rolle im Verordnungsalltag spielte, ist jetzt der Vermerk aufgedruckt: „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen.“

Dieser Satz ist für Patienten bares Geld wert, weil sie bei Vorlage einer „grünen Verordnung“ die Kosten für apothekenpflichtige, aber rezeptfreie Arzneimittel von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Bislang lehnten die meisten Krankenkassen die Kostenübernahme z.B. bei Verordnung von pflanzlichen, anthroposophischen oder homöopathischen Arzneimittel mit der Begründung ab, dass diese nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören.  Im Rahmen von sogenannten Satzungsleistungen erstatten nach Auskunft des Deutschen Apothekerverbandes aber inzwischen 70 von 123 Krankenkassen solche Medikamente auf freiwilliger Basis.

Um eine Kostenerstattung zu bekommen, reicht der Patient die Quittung aus der Apotheke zusammen mit dem grünen Rezept des Arztes bei seiner Krankenkasse ein. Wichtig: Ohne  die ärztliche Empfehlung auf dem grünen Rezept gibt es keine Geld-Zurück-Garantie von der Krankenkasse.  Zudem sind die einzelnen Krankenkassen unterschiedlich großzügig.  Es gibt jährliche Erstattungshöchstgrenzen, die je nach Kasse zwischen 50 und 400 € pro Jahr liegen.  Sofern eine Krankenkasse die Kosten für solche Empfehlungsverordnungen nicht im Rahmen der Satzungsleistungen übernimmt, kann der Patient die Medikamentenkosten auch durch Vorlage von Rezept und Quittung bei der jährlichen Einkommensteuerklärung steuer-mindernd geltend machen (außergewöhnliche Belastungen).  

Eine Liste mit den Erstattungsregelungen aller Krankenkassen findet sich auch unter www.aponet.de im Internet. (akk)