Schwerbehindertenrecht

Erleichterung im Alltag

Eine Brustkrebserkrankung und die nachfolgende Therapie kann zu einer dauerhaften oder vorübergehenden Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Patientin führen. Eine Schwerbehinderung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn der Grad der Behinderung Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt und das nicht nur „vorübergehend“ ist, sondern länger als sechs Monate anhält.  Der Grad der körperlichen Ein-schränkungen wird im sogenannten Schwerbehindertenausweis dokumentiert. Dem Inhaber steht damit das Recht zu, bestimmte Vergünstigungen als „Nach-teilsausgleich“ für sich zu beanspruchen.

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie mit einem formlosen Anschreiben beim zuständigen Versorgungsamt (in NRW bei der Bezirksregierung) bean-tragen. Beifügen sollten Sie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, die die Art der Behinderung beschreibt. Die Behörde fordert dann meist noch zusätzliche Unterlagen von den angegebenen Ärzten, Krankenhäusern, Tumor-nachsorgekliniken und Trägern der Sozialversicherung an. Auf Grundlage aller mitgeteilten Befunde wird  dann ein Feststellungs-bescheid erstellt. Dieser enthält den Grad der Behinderung (GdB) und einen Hinweis auf möglicherweise zuerkannte "Merkzeichen" wie Gehbehinderung oder Befreiung von den Rundfunkgebühren. Die Feststellung des GdB ist nach Zehnergraden abgestuft und liegt zwischen 20 und 100.  Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Danach kann er zweimal nach erneuter Prüfung verlängert werden.

Der Schwerbehindertenausweis soll dazu beitragen, gewisse Nachteile aus-zugleichen, die durch die Brustkrebserkrankung und als Folge der Behandlung entstehen können.  Besondere Vergünstigungen können Sie allerdings erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent ausmacht – und zwar unabhängig davon, ob Sie berufstätig sind oder nicht. Hierzu zählen:

  • verbesserter Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Erhaltung bzw. Erlangung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes, z. B. technische Hilfen oder Lohnkostenzuschüsse.
  • Beschleunigung des Eintritts des Renten- bzw. Pensionsbezuges.
  • Überstundenbefreiung (Wunsch).
  • Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Tagen pro Jahr bei einer 5-Tage-Arbeitswoche.
  • bevorzugte Abfertigung bei Behörden.
  • je nach Höhe des zuerkannten GdB diverse Steuererleichterungen: So kann ein Pauschbetrag jährlich steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Bäder, Museen etc.
  • Reduzierte Mitgliedsbeiträge in Verbänden und Vereinen (z. B. ADAC)

Nach Ablauf der Fünfjahresfrist – der sogenannten  fünfjährigen Heilungs-bewährung – prüft das Versor-gungsamt den Grad der Behinderung nach me-dizinischen Grundsätzen nochmals. Sofern es in diesem Zeitraum nicht zu einem Rückfall gekommen ist, stufen die Behörden den GdB oft auf unter 50 Prozent zurück, weil die Patientin als „geheilt“ gilt. Der Verlust einer Brust zieht nämlich nach den Ein-stufungsrichtlinien nur einen Behinderungsgrad von 30 Prozent nach sich. Kommen weitere Beeinträch-tigungen körperlicher oder auch seelischer Art hinzu,  können sie zusätzlich berücksichtigt werden (hierzu benötigen Sie aber ein entsprechendes ärztliches Attest und häufig wird auch eine Vorstellung beim Medizinischen Dienst angeordnet). Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50 Prozent, müssen Sie den Schwerbehinderten-ausweis nach einer Schutzfrist von drei Monaten zurückgegeben. Natürlich steht Ihnen auch der Klageweg zum Sozialgericht offen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. (akk)